22.08.2022

EU-Kommission beschließt Änderungen am Befristeten EU-Krisenbeihilferahmen

EU
Kommission
Beihilfenrecht
Befristeter Rahmen
Ukraine

 

Geänderter Befristeter Kristenrahmen: Publications Office (europa.eu)

Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2022 eine Änderung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine angenommen. Sie hatte zuvor den Mitgliedstaaten am 11. Juli 2022 einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet (vgl. FIW-Bericht vom 15.07.22). Die Änderungen gelten mit sofortiger Wirkung und betreffen insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  1. Beihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen, von erneuerbarem Wasserstoff, Biogas und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen, von Strom- und Wärmespeicherung sowie von erneuerbarer Wärme können unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Beihilfenrecht vereinbar angesehen werden.
  2. Maßnahmen zur Erleichterung der Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse: Um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten Investitionen für den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe unterstützen, insbesondere durch Elektrifizierung, Energieeffizienz und Technologien, bei denen erneuerbarer und strombasierter Wasserstoff genutzt wird, der bestimmte Bedingungen erfüllt. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für besonders energieeffiziente Lösungen sind spezielle Aufstockungsprämien vorgesehen.
  1. Unterstützung für Unternehmen, die von obligatorischen oder freiwilligen Gasbeschränkungen betroffen sind,
  2. Unterstützung für das Auffüllen von Gasspeichern, 
  3. vorübergehende und zeitlich begrenzte Unterstützung für die Umstellung auf fossile Brennstoffe unter der Bedingung, dass Anstrengungen zur Energieeffizienz unternommen werden und Lockin-Effekte vermieden werden, und
  4. Unterstützung für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Unternehmen, die Waren in die und aus der Ukraine transportieren.

Die EU-Kommission behält sich weitere Änderungen des Befristeten Krisenrahmens vor und wird möglicherweise auch eine Verlängerung der Maßnahmen beschließen. Aktuell gilt der Beihilferahmen bis zum 31. Dezember 2022. Beihilfen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien und zur Erleichterung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse nach den neuen Abschnitten 2.5 und 2.6 können bis zum 30. Juni 2023 gewährt werden.