01.06.2022

EU-Kommission aktualisiert Bekanntmachung über informelle Beratung für Unternehmen

EU
Kommission
Kartellverfahren
VO 1/2003
Beratungsschreiben

 

Wettbewerbswidrige Vereinbarungen und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Aktualisierung der Bekanntmachung über informelle Beratung für Unternehmen (europa.eu)

Link zum Konsultationsdokument: 2022 informal guidance notice (europa.eu)

Die EU-Kommission hat am 24. Mai 2022 bekannt gegeben, ihre Bekanntmachung über „Informelle Orientierungshilfen zu neuartigen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV in Einzelfällen" zu aktualisieren. Sie konsultiert bis zum 21. Juni 2022 zu dem Entwurf einer überarbeiteten Bekanntmachung.

Die informelle Beratung der EU-Kommission erfolgt in Form von Beratungsschreiben. Die Kommission möchte den Unternehmen künftig mehr Rechtssicherheit zukommen lassen und das Instrument flexibler nutzen. Unternehmen mit neuartigen Geschäftsmodellen oder in Krisensituationen sollen hiervon insbesondere profitieren. Die Beratungsschreiben sollen veröffentlicht werden, um auch anderen Unternehmen Anhaltspunkte bei der Beurteilung ähnlicher Fragestellungen zu geben.

Die Bekanntmachung stützt sich auf Erwägungsgrund 38 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, in dem die spezifischen Voraussetzungen festgelegt sind, unter welchen die Kommission eine informelle Beratung in Erwägung ziehen kann (im Falle „neuer oder ungelöster" Fragen zur Förderung von Innovation und Investitionen). Die Überarbeitung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Erwägungsgrund 38 nun weniger strikt ausgelegt werden soll, da sich das Prinzip der Selbsteinschätzung seitens der Unternehmen seitdem bewährt habe.

Unter die Voraussetzung „neue oder ungelöste Fragen" sollen Fragen der Rechtsanwendung fallen, die weder durch den bestehenden EU-Rechtsrahmen einschließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch durch ausreichende allgemein verfügbare Orientierungshilfen auf Unionsebene mittels der Beschlusspraxis oder früherer Beratungsschreiben hinreichend geklärt sind. 

Die EU-Kommission wird das Interesse eines Unternehmens an einem Beratungsschreiben annehmen, wenn dieses einen erheblichen Mehrwert mit sich bringt. Dafür gewichtet sie einige Aspekte, wie z. B. die Bedeutung der von der Vereinbarung oder einseitigen Verhaltensweise betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder die Ziele der Vereinbarung für die Verwirklichung der Prioritäten der Kommission oder das Unionsinteresse. Auch der Umfang der in Rede stehenden Investitionen kann hier eine Rolle spielen. Fragen in bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren oder welche Gegenstand eines Verfahrens bei der Kommission oder bei einem Gericht oder einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats sind, sollen nicht Gegenstand von Beratungsschreiben werden. Auch berät die Kommission nicht zu hypothetischen Fragestellungen.

Die neu gefasste Bekanntmachung soll im 3. Quartal 2022 angenommen werden.