16.04.2020

Erklärung des International Competition Network (ICN) zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts während und nach der Coronavirus-Krise

Das International Competition Network (ICN), dessen Vorsitzender seit September 2013 Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes, ist, hat am 9. April 2020 eine Erklärung zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts während und nach der Coronavirus-Krise veröffentlicht. Die Mitglieder des ICN sind zwischenzeitlich auf 140 Wettbewerbsbehörden aus 129 Staaten angewachsen.

Die Erklärung soll den Wettbewerbsbehörden dabei helfen, in transparenter Weise ausreichende Flexibilität bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts während und nach der Coronavirus-Krise zu gewährleisten und gleichzeitig die wettbewerblichen Rahmenbedingungen für eine schnelle wirtschaftliche Erholung sicherzustellen. Die „ICN Steering Group" nimmt in diesem Zusammenhang auch Bezug auf ihre Erklärung während der Wirtschafts- und Finanzkrise „The case for competition policy in difficult economic time" von 2009 (https://www.internationalcompetitionnetwork.org/wp-content/uploads/2018/07/ICNSGCase4competition.pdf).

In ihrer Erklärung bekräftigt die „ICN Steering Group" die Bedeutung des Wettbewerbsprinzips, fordert zur Wachsamkeit hinsichtlich wettbewerbswidrigen Verhaltens und ruft zur Bekämpfung von wettbewerbswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise auf, insbesondere in Form von Kartellen und Missbrauch marktbeherrschender Positionen. Insbesondere sollen für das Gesundheitswesen essentielle Produkte und Dienstleistungen, wie medizinische Stoffe und Schutzausrüstung, weiterhin zu wettbewerbskonformen Preisen verfügbar sein.

Die Notwendigkeit vorübergehender Unternehmenskooperationen zur Gewährleistung der Versorgung und des Vertriebs von medizinischen Produkten und Dienstleistungen, bei denen es aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation zu Angebotsengpässen kommen kann, wird allerdings anerkannt. Solche Unternehmenskooperationen könnten angemessene Reaktionen in der aktuellen Krise sei, wenn andernfalls keine ausreichenden Angebotskapazitäten gewährleistet werden können.

Wettbewerbsbehörden sind nach der Erklärung gehalten, Änderungen in ihren Verfahrens- und Arbeitsabläufen transparent, zeitnah und nachvollziehbar zu veröffentlichen.