19.09.2016

DOJ und FTC konsultieren zur überarbeiteten kartellrechtlichen Leitlinien über die Li-zensierung geistiger Eigentumsrechte

Konsultationsdokument: https://www.justice.gov/atr/file/883941/download

Noch bis zum 26. September 2016 (Eingabefrist für Stellungnahmen) konsultieren die beiden U.S.-amerikanischen Wettbewerbsbehörden, die Division des amerikanischen Justizministeriums (Department of Justice, DOJ) und die Federal Trade Commission (FTC) gemeinsam zu dem Entwurf überarbeiteter kartellrechtlicher Leitlinien über die Lizensierung geistiger Eigentumsrechte (IP-Leitlinien) von 1995. Die Leitlinien beschreiben, wie die Agenturen die möglichen wettbewerbsfördernden Wirkungen von Lizenzvereinbarungen zu bewerten, die Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und Know-how beinhalten.

Der vorgeschlagene Entwurf modernisiert die IP-Leitlinien, indem er den rechtlichen Entwicklungen im Recht des Geistigen Eigentums und des Kartellrechts seit 1995 Rechnung zu tragen sucht. Dies betriff beispielsweise die Verlängerung des Patentzeitraums auf 20 Jahre oder die Verlängerung von Copyright-Rechten. Auch sind in der Rechtsprechung wichtige Entwicklungen erfolgt, wie z. B. die Entscheidung des Gerichts in Leegin Creative Leather Products, Inc. v. PSKS, Inc., die für die Preisbindung der zweiten Hand (Resale Price Maintenance) von großer Bedeutung ist. Das Gericht war von der per se-Unzulässigkeit abgerückt und hatte der „Rule of Reason" in diesem Zusammenhang Geltung verschafft hat. Die Leitlinien reflektieren diese Entwicklung nun im Hinblick auf vertikale Preisvereinbarungen.

Ebenfalls werde die durch die 2010 erlassenen Horizontal Merger Guidelines veränderte Marktanalyse in Bezug auf Lizenzvereinbarungen aufgenommen, um den Änderungen Rechnung zu tragen.

Auch weiterhin würden die Wettbewerbsbehörden eine kartellrechtliche Analyse durchführen, indem sie den Spezifika des Rechts des Geistigen Eigentums speziell Rechnung trügen, so die beiden Wettbewerbsbehörden. Die Behörden nähmen nicht an, dass das Geistige Eigentum per se Marktmacht schaffe. Sie erkennten an, dass die Lizenzierung von Geistigem Eigentum den Unternehmen erlaube, ergänzende Produktionsfaktoren zusammenzubringen, und in der Regel wettbewerbsfördernd sei. Die Lizenzierung von Rechten des Geistigen Eigentums sei ein Eckpfeiler im System dieser Rechte, da die Unternehmen dadurch den Wert ihrer Rechte maximieren und eine angemessene Rendite auf ihre Investitionen erhalten könnten. Der Ansatz der Behörden sei auch keineswegs darauf angelegt, die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Bereich des Geistigen Eigentums zu erweiten. Auch sollen die Leitlinien nicht auf ander Rechtsbereiche ausgedehnt werden.