28.02.2022

CDU/CSU-Fraktion legt Antrag zur Begrenzung der Marktmacht der Tech-Giganten im DMA vor

D
Bundestag
CDU/CSU-Fraktion
Plattformökonomie
Digital Markets Act

Antrag der Fraktion der CDU/CSU: 2000686.pdf (bundestag.de)

Deutscher Bundestag - CDU/CSU will „Markt­macht von Tech-Giganten“ Grenzen setzen 

Am 18. Februar 2022 wurde im Deutschen Bundestag der Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 20/686 vom 15.02.22) „Marktmacht von Tech-Giganten in die Schranken weisen – Soziale Marktwirtschaft fit machen für das digitale Zeitalter“ im Plenum beraten. 

Die Fraktion der CDU/CSU fordert in ihrem Antrag die Bundesregierung auf, bei den Trilogverhandlungen zum Digital Markets Act (DMA) darauf hinzuwirken, Möglichkeiten zu schaffen, um Gatekeepern den Aufkauf von (potenziellen) Wettbewerbern zu verbieten („Killer-Acquisitions“). Ein solches Verbot könnte beispielsweise eine Rechtsfolge bei Verstößen von Gatekeepern gegen den DMA sein. Dabei sei allerdings darauf zu achten, Unternehmenskäufe nicht per se zu verbieten. 

Eingeführt werden soll auch eine Interoperabilitätsverpflichtung für Messengerdienste der Gatekeeper, „um Märkte bestreitbar zu machen und dadurch mehr Innovation und Auswahlmöglichkeit für Verbraucher zu ermöglichen“. Die Verpflichtung soll asymmetrisch ausgestaltet sein, für nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste gelten und auf Basis gemeinsamer Standards mit höchsten Sicherheitsanforderungen aufgebaut sein. 

Weiter sollten nur solche Unternehmen durch den DMA reguliert werden, „deren wirtschaftliche Machtposition tatsächlich den fairen Wettbewerb auf digitalen Märkten zu unterminieren droht“. Dabei wird die vom Europäischen Parlament geforderte Grenze (8 Mrd. Jahresumsatz; 80 Mrd. Marktkapitalisierung) als gute Grundlage anerkannt. Die Fraktion plädiert zudem dafür, die Eingriffs- und Sanktionsmöglichkeiten des § 19a GWB vollständig zu erhalten, wo sie über den DMA hinausgehen. Außerdem soll eine Möglichkeit vorgesehen werden, von den Verhaltensgeboten und -verboten für Gatekeeper abzuweichen, sofern es sachliche Gründe dafür gebe, die dem Verbraucherschutz dienen.