29.07.2016

Bundesregierung legt Rechtsmittel gegen Urteil des Gerichts der Europäischen Union ein (gegen Feststellung, das EEG 2012 Beihilfe ist)

D
Bundesregierung
Beihilfenrecht
Beihilfeverfahren
EEG

https://bmwi.de/DE/Themen/energie,did=774566.html

Am 19. Juli 2016 hat die Bundesregierung Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Mai 2016 eingelegt (Bekanntgabe am 21.07.16), in dem das Gericht die Klage Deutschlands gegen den Beihilfebeschluss der EU-Kommission zum EEG 2012 in erster Instanz abgewiesen hatte. Damit wird die streitige Rechtsfrage nun dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Nach einer ersten vagen Einschätzung zum zeitlichen Ablauf des Verfahrens kann mit einem Urteil ab Herbst 2017 gerechnet werden.

Anm.: Auf die Rechtmäßigkeit des geltenden EEG 2014 und der gerade beschlossenen Neufassung, die am 01.01.2017 in Kraft tritt, hat dieses Verfahren keine Auswirkungen.

Hintergrund:

Das EuG hatte am 10. Mai 2016 im Rechtsstreit zwischen Deutschland und der EU-Kommission zur Einstufung des EEG 2012 verkündet, dass die Wertung des EEG 2012 als Beihilfe seitens der Europäischen Kommission zutreffend gewesen sei. Das Gericht hat damit die Klage Deutschlands insgesamt abgewiesen (vgl. FIW-Bericht vom 11.05.2015).

Das EuG hatte insbesondere festgestellt, dass es sich bei den umlagefinanzierten Fördergeldern des EEG um „staatliche Mittel" gehandelt habe. Zur Staatlichkeit führte das Gericht näher aus, dass die aus dem EEG 2012 resultierenden Mechanismen hauptsächlich das Ergebnis der Umsetzung einer vom Staat durch das EEG 2012 festgelegten Politik zur Unterstützung der Erzeuger von EEG-Strom gewesen seien. Erstens blieben die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten und von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) gemeinsam verwalteten Gelder unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand, zweitens seien die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel, die einer Abgabe gleichgestellt werden können, und drittens ließen die Befugnisse und Aufgaben der ÜNB den Schluss zu, dass sie nicht für eigene Rechnung und frei handelten, sondern als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe, die einer eine staatliche Konzession in Anspruch nehmenden Einrichtung gleichgestellt seien.

Die Bundesregierung stand hingegen auf dem Standpunkt, dass es sich, insbesondere bei der EEG-Umlage und der Besonderen Ausgleichsleistung für energieintensive Unternehmen nicht um Beihilfen handele und hatte daher Klage gegen die Kommissionsentscheidung erhoben. Sie geht nach wie vor davon aus, dass das System des EEG, das in seiner Grundkonzeption schon seit Beginn der 1990er Jahre existiert (damals im Stromeinspeisungsgesetz geregelt) nicht dem Beihilfeverbot unterliegt, weil es aus Umlagen auf den Strompreis und nicht aus staatlichen Mitteln finanziert wird.