15.02.2021

Bundesregierung legt Bericht zur Wettbewerbsnovelle vor (9. GWB-Novelle)

Bericht der Bundesregierung: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/261/1926136.pdf

Am 1. Februar 2021 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesregierung einen Bericht gemäß § 18 Absatz 8 und § 43a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Wettbewerbsnovelle (9. GWB-Novelle) vorgelegt hat (BT-Drucksache 19/26136).

Die Bundesregierung kommt zu dem Ergebnis, dass die vor knapp vier Jahren in Kraft getretenen Nachbesserungen beim Wettbewerbsrecht weitgehend ihren Zweck erfüllt hätten. Die Rechtssicherheit sei gestärkt worden. Insbesondere sei die Handhabung von Fällen mit Bezug zur Digitalwirtschaft sei leichter geworden.

Transaktionsschwellenwert:

„Die transaktionsbezogene Aufgreifschwelle hat dem Bundeskartellamt die Prüfung weiterer Zusammenschlüsse auf innovationsgetriebenen Märkten ermöglicht, ohne großen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu verursachen", heißt es in dem Bericht. Bei den geprüften Fällen habe der Technologiesektor einen geringeren, der Pharmasektor einen größeren Anteil gehabt als erwartet. Allerdings habe es nur eine äußerst überschaubare Zahl von Anmeldungen – weniger als 1 Prozent der Anmeldungen eines Jahres – und von informellen Anfragen gegeben. Es wurde auch keine vertiefte wettbewerbliche Prüfung aufgrund der Anmeldung eines Transaktionswertschwellen-Falles eingeleitet und damit auch noch kein Zusammenschluss untersagt. Auch eine sog. „Killer Acquisition“ wurde nicht identifiziert oder verhindert. Der Technologiesektor hat in der Fallpraxis ein geringeres Gewicht als erwartet. Es gab nur einen Fall, in dem die wettbewerbliche Analyse des Bundeskartellamts in einen Fallbericht veröffentlicht wurde (PayPal Inc./Honey Science Corp.).

Zu den Fallzahlen wird in dem Bericht Folgendes ausgeführt:

Insgesamt befasste sich das Bundeskartellamt im Rahmen des neuen § 35 Absatz 1a GWB bislang mit 60 Fällen. In 34 Fällen wurde eine informelle Anfrage gestellt. In 29 Fällen wurde den Unternehmen mitgeteilt, dass keine Anmeldung erforderlich sei. Die häufigste Begründung für den Verzicht auf eine Anmeldung nach einer Vorab-Anfrage war der fehlende Inlandsbezug (19). Angemeldet wurden beim Bundeskartellamt 31 Zusammenschlüsse. In 19 Fällen wurde eine Freigabe erteilt. In zehn Fällen wurde die Anmeldung zurückgenommen. Zwei Fälle werden derzeit noch geprüft. Der häufigste Grund für Rücknahmen war ebenfalls die fehlende Inlandstätigkeit (6). In einem Fall wurde von den Parteien ein Verweisungsantrag bei der EU-Kommission gestellt. (…)

Die angemeldeten Verfahren betrafen überwiegend Unternehmen aus denjenigen Branchen, mit denen der Gesetzgeber auch laut Gesetzesbegründung gerechnet hat1, allerdings mit einem etwas geringen Gewicht im Technologiesektor als erwartet (4 Fälle, ca. 13 Prozent). In ca. 45 Prozent der angemeldeten Übernahmen war das Unternehmen, welches übernommen werden sollte, der Pharma-Branche zuzurechnen. 23 Prozent entstammten dem Immobiliensektor (Erwerb von unfertigen Großimmobilien, die noch keine Mieterlöse erzielt haben). (…)

Bei den freigegebenen Vorhaben reichte der Wert der Gegenleistung von 419 Mio. Euro bis 3,6 Mrd. Euro. Der Durchschnittswert der freigegebenen Übernahmen liegt bei 944,2 Mio. Euro. Der Median liegt bei 600 Mio. Euro. Die zeitliche Dauer der Verfahren war insgesamt überschaubar. 74 Prozent der nicht zurückgenommenen Verfahren wurden binnen drei Wochen abgeschlossen. Einer vertieften Prüfung durch das Bundeskartellamt bedurfte es in keinem Fall. Die Zahl der informellen Anfragen ging nach der Veröffentlichung des Leitfadens zur Transaktionswertschwelle im Juli 2018 (s. o.) leicht zurück (ca. eine Anfrage pro Monat vor Veröffentlichung des Leitfadens und ca. 0,8 Anfragen pro Monat danach). Mehrere Voranfragen betrafen die erhebliche Inlandstätigkeit der Unternehmen.