20.12.2018

Bundeskartellamt sieht Handlungsbedarf bei Vergleichsportalen im Zuge seiner Sektoruntersuchung

Das Bundeskartellamt hat am 12. Dezember 2018 erste Erkenntnisse aus den Ermittlungen seiner Sektoruntersuchung zu Internet-Vergleichsportalen vorgestellt und bittet um Stellungnahmen bis zum 4. Februar 2019 zu seinem Konsultationspapier. Die Untersuchung bezog sich auf Vergleichsportale aus den Dienstleistungsbereichen Reisen, Energie, Versicherungen, Telekommunikation und Finanzen. Mit einem Abschlussbericht ist im Laufe des kommenden Jahres nach Auswertung der Stellungnahmen zu rechnen.

Die Sektoruntersuchung, mit der das Bundeskartellamt zum ersten Mal von seinen neuen Untersuchungskompetenzen als Verbraucherschutzbehörde im Bereich des Verbraucherschutzes nach § 32e Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Gebrauch gemacht hatte, war am 24. Oktober 2017 eingeleitet worden (vgl. dazu FIW-Bericht vom 03.11.2017). Das Bundeskartellamt hatte im Rahmen dieser Untersuchung ca. 150 Vergleichsportale aus den genannten Branchen befragt und im Anschluss spezifischere Fragen an insgesamt 36 Vergleichsportale gerichtet. Die Fragen bezogen sich auf die Themen Kooperationen zwischen verschiedenen Portalen, Marktabdeckung der einzelnen Portale, Zustandekommen des Rankings der Suchergebnisse, sonstige Faktoren zur Beeinflussung der Auswahl der Verbraucher sowie den Umgang mit Nutzerbewertungen.

Erste Bewertungen

Das Bundeskartellamt hat bereits eine erste rechtliche Einordnung vorgenommen und festgestellt, dass sich der Verdacht auf Verbraucherrechtsverstöße in einigen Punkten „erhärtet" habe. Das Amt bemängelte im Wesentlichen vier Punkte:

Das Bundeskartellamt monierte zudem, dass es oft an einer angemessenen Information und Aufklärung über die Generierung der Reihenfolge der Suchergebnisse und das Zustandekommen der Empfehlungen der Vergleichsportale im Einzelnen fehle und dass Vergleichsportale, welche als neutrale Intermediäre zwischen den Anbietern einer Ware oder Dienstleistung einerseits an den Kunden andererseits fungierten, diese Neutralität häufig nicht einhielten. Soweit hierdurch Fehleinschätzungen der Verbraucher erzeugt würden, könnten eine unzulässige Irreführung bzw. eine verdeckte Werbung und damit ein Verstoß gegen die verbraucherrechtlichen Vorgaben des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen.

Bundeskartellamt pro weitere Kompetenzen im Verbraucherschutz

Obwohl der Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung noch nicht verfasst ist, regt das Bundeskartellamt infolge der festgestellten „Defizite" bereits im Konsultationspapier erneut eine weitere Kompetenzerweiterung für das Amt im Verbraucherschutz an. Es möchte eine Befugnis erhalten, etwaige Rechtsverstöße auch per behördlicher Verfügung abstellen zu können. Dafür trat das Amt bereits seit der letzten Novellierung des GWB ein, während die Wirtschaft auf die gut funktionierende zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung im Wege privatrechtlicher Klagen hingewiesen hatte. Es war zu erwarten, dass das Bundeskartellamt seine Sektoruntersuchungen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes für eine Erneuerung seiner Forderung nach weiteren Befugnissen im Verbraucherschutz nutzen würde.