14.06.2021

Bundeskartellamt konsultiert zum Entwurf von Leilinien zur Selbstreinigung (Wettbewerbsregister)

D
Bundeskartellamt
Wettbewerbsregister
Selbstreinigung
Leitlinien
Compliance

Pressemitteilung: Bundeskartellamt - Pressemitteilungen - Wettbewerbsregister – Öffentliche Konsultation der Leitlinien zur „Selbstreinigung“ eingeleitet

Entwurf der Leitlinien: Konsultation_Selbstreinigung_Leitlinien.pdf (bundeskartellamt.de)

Praktische Hinweise zur Antragstellung: Konsultation_Selbstreinigung_Praktische_Hinweise.pdf (bundeskartellamt.de) 

Das Bundeskartellamt hat am 8. Juni 2021 Entwürfe für „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ und „Praktische Hinweise für einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ auf seiner Homepage veröffentlicht. Interessierte Kreise sind eingeladen, im Rahmen einer öffentlichen Konsultation bis zum 20. Juli 2021 Stellung zu nehmen. 

Das Bundeskartellamt hatte den Betrieb des Wettbewerbsregisters im März dieses Jahres mit dem Start der Registrierung von Auftraggebern und mitteilenden Behörden aufgenommen. Gemäß § 8 Absatz 5 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) erlässt die Registerbehörde Leitlinien zur Anwendung von § 8 Absätze 1 bis 4 WRegG. Das Bundeskartellamt möchte mit den Leitlinien Grundsätze festlegen, wie es in seiner Funktion als Registerbehörde § 8 Abs. 1 bis 4 WRegG zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung anwenden wird. Die praktischen Hinweise für die Antragstellung erläutern einzelne Aspekte der Leitlinien. Ziel dieser Hinweise ist es vor allem, eine möglichst rasche Prüfung der Selbstreinigung zu ermöglichen. 

Für eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister muss ein Unternehmen alle Voraussetzungen der Selbstreinigung nach § 123 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 125 GWB erfüllen und dies gegenüber der Registerbehörde darlegen und nachweisen. Voraussetzung für einen Antrag auf vorzeitige Löschung setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Dies ist gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, an Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen oder dies zu beabsichtigen. 

Die Selbstreinigung verlangt nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB die aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber und nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB die Zahlung eines Ausgleichs (oder die Verpflichtung dazu) für jeden durch das Fehlverhalten verursachten Schaden. Das Unternehmen muss auch konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu vermeiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GWB). 

Interessant sind die Ausführungen in den Entwürfen zu diesen Compliance-Standards (Rz. 27 bis 33), die allerdings nur für die Selbstreinigung Anwendung finden werden. Im Kartellrecht werden demnächst nach dem Inkrafttreten des GWB-Digitalisierungsgesetzes (10. GWB-Novelle) im Januar auch Erläuterungen zu den Compliance-Standards im Kartellrecht erwartet. 

In der Handreichung der „praktischen Hinweise“ heißt es hierzu: 

Die Einführung effektiver Compliance-Maßnahmen setzt nicht notwendigerweise die Einführung oder Anpassung eines CMS voraus. Gemäß den Leitlinien sind bei der Risikoanalyse sowie der Auswahl und Implementierung der Maßnahmen die etablierten Standards effektiver Compliance zu berücksichtigen.“ 

Weiter werden dort einige Grundsätze zu den Standards effektiver Compliance aufgeführt (S. 8 bis 11): 

Weitere Schritte: 

Derzeit werden nach Aussage des Bundeskartellamts noch keine Eintragungen in das Wettbewerbsregister vorgenommen, so dass es derzeit auch noch nicht möglich ist, Anträge auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung zu stellen. Den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilungspflicht für mitteilende Behörden und eine Abfragemöglichkeit für öffentliche Auftraggeber anwendbar sein wird, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Bundesanzeiger veröffentlichen. Sechs Monate nach diesem Zeitpunkt wird die Pflicht zur Abfrage für öffentliche Auftraggeber anwendbar.