14.10.2022

BMWK veröffentlicht Gesetzentwurf für 11. GWB-Novelle („Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“)

D
BMWK
11. GWB-Novelle
Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz
Entflechtung
Sektoruntersuchung

 

BMWK - Bundeswirtschaftsministerium legt Entwurf zur Verschärfung des Wettbewerbsrechts vor 

Referentenentwurf: wettbewerbsdurchsetzungsgesetz-referentenentwurf-bmwk.pdf 

Am 26. September 2022 hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) einen noch nicht ressortabgestimmten Referentenentwurf für eine 11. GWB-Novelle („Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsstrukturen und zur Abschöpfung von Vorteilen aus Wettbewerbsverstößen (Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz)“) zur Konsultation an die Verbände geschickt (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 14.06.22 und 13.07.22). Die Frist der Verbände zur Kommentierung des Referentenentwurfs lief nur bis zum 7. Oktober 2022 (acht Werktage). Bereits am 4. Oktober 2022 (nach vier Werktagen) fand eine vom BMWK organisierte Verbändeanhörung statt. Die Mehrheit der dort vertretenen Verbände lehnte die weitreichenden Eingriffsbefugnisse für das Bundeskartellamt ab. 

Der Referentenentwurf sieht Maßnahmen in drei Bereichen vor: 

1. Erweiterung der Befugnisse bei Sektoruntersuchungen einschließlich missbrauchsunabhängiger Entflechtung 

Die Kompetenzen des Kartellamtes im Rahmen von Sektoruntersuchungen sollen ausgeweitet und die Durchführung der Untersuchungen soll beschleunigt werden. Für eine Sektoruntersuchung und die damit verbundenen Befragungen soll ein Zeitfenster von maximal 18 Monaten vorgesehen werden (§ 32e GWB-E).  Die neuen Befugnisse des Kartellamtes nach einer Sektoruntersuchung finden sich in §32 f GWB-E.

2. Absenkung der Voraussetzungen für die kartellrechtliche Gewinnabschöpfung 

Daneben sollen auch die Voraussetzungen der kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB-E) überarbeitet werden. Die Hürden des Nachweises von „vorsätzlichem oder fahrlässigem abgestimmten kartellrechtswidrigen Verhalten“ oder dem „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ sollen abgesenkt werden. Es wird eine Vermutungsregelung vorgeschlagen, nach der davon ausgegangen wird, dass ein Unternehmen auf der Grundlage eines nachgewiesenen Kartellrechtsverstoßes einen Vorteil in Höhe von mindestens 1% seiner Inlandsumsätze mit dem Produkt oder der Dienstleistung erzielt hat, das mit dem Kartellrechtsverstoß in Zusammenhang steht. Außerdem soll es auf ein Verschulden des Unternehmens in diesem Zusammenhang nicht mehr ankommen. Die Vorteilsabschöpfung soll für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung möglich sein. 

3. Durchsetzung des Digital Markets Act 

Daneben werden in dem Referentenentwurf die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) unterstützen kann. Ebenso soll eine Möglichkeit für die gerichtliche Durchsetzung des DMA in Deutschland eingeführt werden.