14.03.2019

BMWi möchte Genossenschaften künftig stärker mit dem Kartellrecht vereinbaren

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 11. Februar 2019 ein Symposium „Genossenschaften und Wissenschaft" veranstaltet. Dabei ging es insbesondere um die Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Wettbewerbs- und Kartellrecht. Das Ziel, einer besseren Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens im Kartellrecht, ist auch im Koalitionsvertrag verankert. Darin heißt es:

[Kapitel VI. im KoaV: Erfolgreiche Wirtschaft für den Wohlstand von morgen]

„Wir wollen Genossenschaften als nachhaltige und krisenfeste Unternehmensform in den unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen stärken. Dazu benötigen wir Maßnahmen, die eine starke Mitgliederbeteiligung unterstützen und kleinere Genossenschaften Orientierungshilfen bieten. Für die Vereinbarkeit des Kartellrechts mit dem Genossenschaftswesen, das wir stärken wollen, werden wir die entsprechenden Bedingungen schaffen und dafür Leitlinien für die Vereinbarkeit mit dem deutschen Kartellrecht entwickeln."

In der PM des BMWi heißt es näher zu den Besonderheiten des Genossenschaftswesens:

„Mittelständische Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe kooperieren in Genossenschaften, um strukturelle Nachteile gegenüber global agierenden Konzernen mit hohem finanziellen Investitionskapital auszugleichen. Dementsprechend regelt das Genossenschaftsrecht den Rahmen für die Kooperationsmöglichkeiten und die gegenseitige Förderung." Diese Wechselwirkungen bildeten einen Schwerpunkt der Diskussionen des Symposiums.

Um den Vorstellungen des Koalitionsvertrags gerecht zu werden, soll dem BMWi zufolge mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich geschaffen werden.

Grundsätzlich sind Genossenschaften nicht schon angesichts ihres genossenschaftlichen Förderauftrags der Anwendung des allgemeinen Kartellrechts entzogen, ihnen soll aber auch nicht jeglicher Gestaltungsspielraum genommen werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH soll beiden Zielen Rechnung getragen werden, indem genossenschaftsrechtliche Wettbewerbsbeschränkungen insoweit von der Anwendung des Kartellrechts ausgenommen werden, wie sie genossenschaftsimmanent sind, insbesondere zur Sicherung des Zwecks oder der Funktionsfähigkeit der Genossenschaft erforderlich sind (so BGH NJW-RR 1986, 1298 - Taxigenossenschaft; vgl. dazu Dokumentation des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags „Das Spannungsverhältnis zwischen Genossenschaftsrecht und Wettbewerbsrecht", abrufbar unter https://www.bundestag.de/blob/509988/e56c50fb4b09b4881358e280e79b72c3/wd-7-052-17-pdf-data.pdf).

Das BMWi ist der Ansicht, dass sich die Förderung des Wettbewerbs und die genossenschaftliche Kooperation nicht ausschließen. Vielmehr würden mit genossenschaftlicher Kooperation Mittelständler in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Entsprechende Vorschläge zur Umsetzung des Auftrags im Koalitionsvertrag werden nun für die 10. GWB-Novelle erwartet.

Bereits im Rahmen der 9. GWB-Novelle hatte der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V. (DSGV) eine gesetzliche Freistellung der deutschen Kreditverbünde (Sparkassen- und Genossenschaftsverbund) von den Vorschriften der deutschen Fusionskontrolle angemahnt. Außerdem sollten verbundinterne Kooperationen vom Kartellverbot des § 1 GWB ausgenommen werden. Die Monopolkommission hatte diese Forderung seinerzeit kritisch bewertet (https://www.monopolkommission.de/images/HG22/HGXXII_Kap1_Ausnahmeregelungen.pdf).