05.09.2015

BKartA stellt Rechtswidrigkeit der Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS fest

In einer Feststellungsentscheidung hatte das Bundeskartellamt am 27. August 2015 die Beschränkungen für den Online-Vertrieb von ASICS-Laufschuhen insbesondere gegenüber kleinen und mittleren Händlern als kartellrechtswidrig erklärt. Über die langwierige Auseinandersetzung hatte das FIW bereits am 03.06.2014 berichtet.

Zum vorliegenden Fall:

ASICS verkaufte Laufschuhe nur über autorisierte Händler an Endkunden. Nach Ansicht des Bundeskartellamts geht das Vertriebssystem dabei über die bei einem selektiven Vertriebssystem zulässigen Qualitätsanforderungen hinaus, indem Händler die Ware nicht über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon vertreiben und sich auch nicht der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen bedienen dürften. Als problematisch angesehen wurde auch, dass die Markenzeichen von ASICS nicht auf Internetseiten Dritter verwendet werden dürften. Das Bundeskartellamt argwöhnt, dass diese Vorgaben vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs im Online- sowie im stationären Vertrieb dienen würden. Auch würde die starke Marktposition von ASICS zu Mitnahmeeffekten führen, weil andere große Laufschuhhersteller das Onlinegeschäft in ähnlicher Weise beschränkt hätten.

Die beanstandeten Vertriebsklauseln wurden zwar von ASICS, nach eigenen Angaben in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt, mittlerweile geändert, dennoch führte das Kartellamt die Sache in einem Pilotverfahren weiter. Gerügt wurden das Verbot der Nutzung von Preisvergleichsmaschinen sowie der Verwendung des ASICS-Markenzeichens auf Internetseiten Dritter. Diese Vorgaben entsprechen nach Ansicht des Bundeskartellamts nicht dem erlaubten „Selektivvertrieb". Vielmehr führten sie zu einer Kontrolle des Preiswettbewerbs und verwehrten faktisch insbesondere den kleinen und mittleren Händlern einen Online-Vertrieb. Indem somit das Angebot an ASICS-Schuhen im Internet klein gehalten wurde, bestand für den hauseigenen Online-Shop kein Anlass zur Preissenkung. Eine Entscheidung darüber, dass der Vertrieb über Online-Portale wie Ebay oder Amazon früher generell verboten war, hielt das Bundeskartellamt nicht mehr für erforderlich, kritisierte dieses Vorgehen jedoch.

Hintergrund:

Die Entscheidung des Bundeskartellamts wurde mit Spannung erwartet. Schon lange wird diskutiert, ob Markenhersteller gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn ihre Vertriebsbedingungen den Verkauf über Online-Marktplätze ausschließen. Die Brisanz äußert sich auch darin, dass die EU-Kommission seit Mai 2015 eine Sektoruntersuchung zum Wettbewerb im Bereich des elektronischen Handels durchführt; sie befürchtet, dass der grenzüberschreitende elektronische Handel privaten, vor allem vertraglichen Beschränkungen unterliegt. Ein vorläufiger Bericht soll Mitte 2016 vorgelegt werden, der abschließende im ersten Quartal 2017.