13.02.2018

BGH: Hersteller dürfen Händlern die Nutzung von Preisvergleichsmaschinen nicht ver-bieten (ASICS – Urteil vom 12.12.2017 - KVZ 41/17)

D
BGH
Vertikalbeziehungen
Selektiver Vertrieb
Online-Vertrieb

Urteil:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4b539b3a7b66c4372f0740aec6ba0e87&nr=80673&pos=0&anz=1

Pressemitteilung:

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2018/25_01_2017_Entscheidung_Asics.html

Presse (pars pro toto):

https://www.wuv.de/marketing/bgh_zu_asics_haendler_duerfen_mit_preissuchmaschinen_zusammenarbeiten

Am 19. Januar 2018 veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung vom 12. Dezem­ber 2017, welche Händlern erlaubt, mit Preissuchmaschinen zusammenarbeiten.

Betroffen ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der ASICS-Gruppe. Sie beabsichtigte, ein Ver­triebssystem einzuführen, welches verschiedene Beschränkungen für den Online-Handel vor­sah. Den Händlern war untersagt, einem Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internet­seite des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten. Der Vertrag sah ferner ein Verbot vor, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen. Darüber hinaus war den Händ­lern verboten, Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder zu ver­kaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würde nicht abgebil­det.

Der BGH hat nun festgestellt, dass pauschale Verbote, die nicht an qualitative Anforderungen anknüpfen, unzulässig seien. Er begründete seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen:

Mit der Entscheidung bestätigte der BGH, wie zuvor auch schon das Ober­landesgericht Düsseldorf, eine entsprechende Feststellungsentscheidung des Bundeskartellamts gegen ASICS aus dem Jahr 2015 (vgl. FIW-Bericht vom 05.09.2015). Da der Kartellverstoß so offensichtlich sei, bedürfe auch keiner Vorlage an den Europä­ischen Gerichtshof.

Schließlich hatte sich der Europäische Gerichtshof bereits mit den Einschränkungen des On­line-Vertriebs von Einzelhändlern durch die Hersteller von Markenprodukten beschäftigt. Der EuGH hatte bereits 2011 entschieden, dass ein generelles Verbot des Online-Vertriebs gegen Kartellrecht verstößt. Ebenfalls im Dezember 2017 entschied der Gerichtshof, dass der Luxus­warenherstelle Coty seinen Händlern den Vertrieb über Internet-Marktplätze untersagen dürfe (vgl. FIW-Bericht vom 07.12.2017). Auf diese Entscheidungen hatte der Bundesgerichthof Bezug genommen.