23.10.2017

Arbeitskreis Kartellrecht des Bundeskartellamts tagt zu Innovationen

Hintergrundpapier zur Arbeitstagung:

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/AK_Kartellrecht_2017_Hintergrundpapier.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Am 5. Oktober 2017 hat die Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht zum Thema „Innovationen - Herausforderungen für die Kartellrechtspraxis" stattgefunden (vgl. Pressemitteilung des Amtes vom 09.10.17). Dieser Arbeitskreis besteht aus Hochschullehrern, Vertretern nationaler und internationaler Wettbewerbsbehörden sowie Richtern und tagt jährlich seit über 40 Jahren zu grundsätzlichen wettbewerbspolitischen Themen. Zum Gedankenaustausch waren über 120 Wettbewerbsexperten anwesend.

Das Bundeskartellamt hatte im Vorfeld zur Vorbereitung der Diskussion ein Arbeitspapier zur Thematik verfasst.

Im Kern ging es bei der Tagung um die immense Bedeutung von Innovationen für die Volkswirtschaft und infolgedessen um die These, dass der Schutz des Innovationswettbewerbs und die damit verbundene langfristige Sicherung von Produktvielfalt in vielen Fällen mindestens genauso bedeutend sei wie der Schutz kurzfristigen Preiswettbewerbs. Diese Zielrichtung sende ein wichtiges Signal für Wettbewerbsbehörden aus, die bei ihren behördlichen Interventionen zum Schutze des Wettbewerbsprozesses nicht in erster Linie nur auf Preiseffekte achten sollten, sondern stets abwägen müssten, inwieweit gleichzeitig Innovationspotentiale gesichert und gefördert werden könnten. Dies gelte für traditionelle Industrien genauso wie für die Digitalwirtschaft.

Das Arbeitspapier setzt sich zunächst mit den verschiedenen Arten von Innovationen (etwa Prozess-, Produktinnovationen, drastische und inkrementelle Innovationen) auseinander und beleuchtet die Bedeutung von Innovationen aus industrieökonomischer Sicht. Darüber hinaus befasst sich das Papier mit den Wechselwirkungen von Innovationsanstrengungen und Wettbewerb. Es stellt fest, dass die „Realisierung von Innovationen (...) zu Veränderungen der Marktstruktur und des Wettbewerbs führen [kann]" und „umgekehrt (...) auch die Art und Intensität des Wettbewerbs Innovationsanreize und -möglichkeiten beeinflussen" [kann]. Mit Blick auf die Auswirkungen wettbewerbsbehördlicher Interventionen gelte es, sowohl Fehler vom Typ-1 (over-enforcement) als auch Fehler vom Typ-2 (under-enforcement) zu vermeiden (s. 40 f):

„Auf der einen Seite wird auf das Risiko eines „over-enforcement" hingewiesen, das sich daraus ergebe, dass nicht in jedem Fall der Zusammenhang zwischen Konzentration und Innovation eindeutig sei und sich nicht immer sämtliche Einflussfaktoren erfassen lassen. Ein solches „over-enforcement" könnte Innovationsanreize vermindern und der langfristigen Innovationsdynamik schaden. Auf der anderen Seite kann aber auch ein „under-enforcement", d. h. ein fälschliches Nicht-Einschreiten der Kartellbehörde Wettbewerbsbehinderungen, sinkende Innovationsanreize und langfristig eine Abschwächung des innovationsgetriebenen Wettbewerbs zur Folge haben. Ein allgemeiner „hands-off approach" der Kartellbehörden in innovationsgeprägten Branchen erscheint aus wettbewerbsrechtlicher Sicht daher nicht sachgerecht. Vielmehr bedarf die Entscheidung, ob eine Intervention erforderlich ist, in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung."

Die Einführung einer neuen transaktionswertbezogenen Aufgreifschwelle in der Fusionskontrolle im Rahmen der 9. GWB-Novelle sei ebenfalls vor allem erfolgt, um „innovationsgetriebenen Wettbewerb zu schützen", heißt es in dem Arbeitspapier. Das Bundeskartellamt sah einen Bedarf (und eine Schutzlücke), um insbesondere in der Digitalwirtschaft den Aufkauf von (potentiellen) Wettbewerbern mit hohem Innovationspotential durch etablierte Unternehmen kontrollieren zu können. Das Amt betont dabei vor allem die Gefahr, dass Ziel solcher Übernahmen seitens des Erwerbers insbesondere sein könne, das Innovationspotential des aufgekauften Unternehmens zum Schutz des eigenen Angebots zu beseitigen. Die Alternative, dass eine Übernahme gegebenenfalls erst zu einer Verwirklichung des Innovationspotentials führen könne, wird hier gar nicht erwähnt. Ob es überhaupt im Vermögen des Amt steht, hierüber eine prognostische Entscheidung zu treffen, wird ebenfalls nicht näher thematisiert.

Die einzelnen Vorträge der Teilnehmer können auf der Internetseite des Bundeskartellamts abgerufen werden.