15.03.2017

9. GWB-Novelle wurde vom Bundestag beschlossen

Am 9. März 2017 ist der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWB-Novelle) in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet worden. Am 8. März hatte der federführende Wirtschafts- und Energieausschuss eine Beschlussempfehlung, Ausdrucksache 18/11446, angenommen. Das Gesetz ist in der Form der Beschlussempfehlung angenommen worden.

Die wesentlichen Änderungen belaufen sich nach der Beschlussempfehlung auf Folgende:

1. Verbraucherschutz

Neu durch die Beschlussempfehlung sind in das Gesetz vor allem einige der erst in den letzten Wochen diskutierten und von der Wirtschaft stark kritisierten Themen des Verbraucherschutzes hinzugekommen. Umstritten war zuletzt insbesondere, ob das Bundeskartellamt künftig auch zugunsten des Verbrauchers eingreifen soll. Dem Bundeskartellamt wird die Möglichkeit für eine Sektoruntersuchung „bei begründetem Verdacht auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften eingeräumt, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen" vorgesehen ist (§ 32e Abs. 4 und 5 GWB). Dies betrifft vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auch AGB-Verstöße, und Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes. Die Wirtschaft hatte eine Bestandsaufnahme etwaiger Defizite gefordert, bevor das Bundeskartellamt Ermittlungs- oder Durchset-zungsbefugnisse in diesem Bereich erhalten sollte. In verbraucherschutzrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten soll sich das Bundeskartellamt nun außerdem als amicus curiae einbringen können.

2. Ministererlaubnis

Neben weiteren technischen Anpassungen sind die Bestimmungen zur Ministererlaubnis ergänzt worden. Für das Ministererlaubnisverfahren ist nun eine Höchstfrist von sechs Monaten vorgesehen, die auf Antrag der Unternehmen einmal um zwei Monate verlängerbar ist. Ein Überschreiten der Höchstfrist ohne Antragsverlängerung gilt als Ablehnung des Antrags auf Ministererlaubnis. Ein Überschreiten der Sollfrist von vier Monaten muss gegenüber dem Bundestag erläutert werden. Auch die Monopolkommission erhält eine Sollfrist von zwei Monaten für ihr Votum. Die abweichende Entscheidung des Ministers von dem Votum der Monopolkommission hat jener künftig besonders zu begründen. Die Monopolkommission soll künftig Gutachten in mündlicher Verhandlung vorstellen dürfen und Stellung zu den Ausführungen der Beteiligten nehmen. Der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) wird ein Stellungnahmerecht auch im Ministererlaubnisverfahren eingeräumt, soweit deren Zuständigkeitsbereich berührt ist (§ 42 Abs. 1, 4-6 GWB).

3. Zusammenschlusskontrolle

In § 35 Abs. 2 GWB wird eine neue Ausnahme von der Anwendung der Fusionskontrolle geschaffen, die für bestimmte Dienstleistungsunternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppen gilt, z. B. für das so genannte Back-Office. Die Ausnahme wird vor allem mit dem Hintergrund der Niedrigzinsphase und der dadurch schlechten Ertragslage im traditionellen Kreditgeschäft begründet. Eine Evaluierung oder Befristung der Vorschrift ist jedoch nicht vorgesehen.

4. Weitere wesentliche Änderungen

Der Gesetzgeber ist der Forderung des Bundesrats, die Verjährung für die Vorteilsabschöpfung für klagebefugte Verbände von drei auf sieben Jahre zu verlängern, insoweit entgegengekommen, als die Verjährung auf fünf Jahre verlängert worden ist (§34 a Abs. 5 GWB).

§ 89 Abs. 5 GWB, nach dem noch nach dem Gesetzentwurf bei einer bindenden Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde die Herausgabe der Beweismittel und Erteilung von Auskünften im Wege der einstweiligen Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der ZPO bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden konnte, ist insofern geändert worden, als die einstweilige Verfügung Darlegung und Glaubhaftmachung der in den

§§ 935 und 940 der ZPO bezeichneten Voraussetzungen) sich nicht mehr auf die Herausgabe von Beweismitteln und die Erteilung von Auskünften bezieht, sondern allein auf die Herausgabe der bindenden Entscheidung der Wettbewerbsbehörde.