23.11.2016

9. GWB-Novelle: Geplantes Vorhaben zur Stärkung des Verbraucherschutzes (UWG) im Kartellrecht

Kurz nach der ersten Lesung der 9. GWB-Novelle im Bundestag am 10. November 2016 sind aus der Presse Vorschläge auf Ministeriumsseite bekannt geworden, die ebenfalls noch im Rahmen der 9. GWB-Novelle Eingang in das GWB finden sollen. Danach soll das Bundeskartellamt künftig bei einer erheblichen, dauerhaften und wiederholten Zuwiderhandlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigen kann oder beeinträchtigt, Eingriffsmöglichkeiten erhalten.

Schon lange sind Pläne des BMJV bekannt, das Bundeskartellamt als zuständige Behörde mit erweiterten Kompetenzen ausstatten zu wollen, um eine striktere Durchsetzung des Verbraucherrechts zu gewährleisten. Bereits im Rahmen der Verbraucherrechtstage am 14./15. April dieses Jahres hatte das BMJV daher Überlegungen vorgestellt, wie Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland besser zu ihrem Recht gelangen können und welche Instrumente behördlicher Rechtsdurchsetzung im Verbraucherschutz in Deutschland eingeführt werden sollten.

Vorgesehen ist nun anscheinend, den Kompetenzbereich des Bundeskartellamtes zu erweitern, wobei allerdings die zivilrechtliche Durchsetzung des Verbraucherrechts weiterhin vorrangig bleiben soll. Wenn es sich aber um systematische Verstöße gegen das UWG sowie um eine Vielzahl von Zuwiderhandlungen handelt, soll zukünftig das Bundeskartellamt zuständig sein. Das Bundeskartellamt soll im UWG-Bereich Verstöße aufdecken und erforderlichenfalls beenden können, etwa durch die Einholung von Auskünften, den Erlass einstweiliger Anordnungen sowie durch die Abschöpfung unrechtmäßig erzielter Vorteile. Verstoßen Unternehmen gegen vollziehbare Anordnungen kann das Bundeskartellamt dies - wie schon bisher - mit Geldbußen ahnden. Das Bundeskartellamt soll jedoch keine Geldbußen wegen Verstößen gegen das UWG verhängen können. Es können jedoch Sektoruntersuchungen eingeleitet werden. Das Bundeskartellamt würden damit die Funktionen einer unmittelbaren Bundes-Verbraucherschutzbehörde erhalten. Außerdem wurde bereits durch die Presse kolportiert, dass im Bundeskartellamt 50 bis 100 neue Stellen zu diesem Zweck geschaffen werden würden.